Montage & Wartung
Die Wartung von Brandschutzeinrichtungen ist als eine wesentliche Sorgfaltspflicht des Bauherrn oder des Betreibers in unterschiedlichen Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Bestimmungen vorgeschrieben.
Die Wartung umfasst die Pflege und Überprüfung aller Komponenten einer RWA, also der Grundgeräte wie Lichtkuppeln, Dunkelklappen, Jalousien, Doppelklappen, Lichtbandklappen oder Fensterflügel, der Öffnungsmechanismen und Steuerleitungen sowie der Bedien- und Auslösegeräte.
Den genauen Umfang der Arbeiten kann die mit der Wartung beauftragte Fachfirma der jeweiligen Wartungsanleitung des Herstellers bzw. des Errichters entnehmen. Meist sind alle erforderlichen Tätigkeiten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft der RWA in umfassenden Checklisten zusammengefasst.
Sämtliche Ergebnisse und Maßnahmen in ein Kontrollbuch einzutragen. Dessen Führung wird sowohl in der
DIN 18 232-2 als auch von VdS Schadenverhütung gefordert, in vielen Fällen zudem von der Bauaufsicht.
Der Betreiber kann so jederzeit dokumentieren, dass er seiner Verpflichtung, die RWA- Anlage einsatz- und betriebsbereit zu halten, nachgekommen ist.
Dieses Kontrollbuch erhält der Betreiber von den Wartungsfirmen nach Abschluss eines Wartungsvertrages.
Für Arbeiten, bei denen die Sicherheit der baulichen Anlagen von der besonderen Sachkenntnis des ausführenden Unternehmens abhängt, wie es bei RWA der Fall ist, muss der Wartungsunternehmer auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörden seine Eignung nachweisen. Dies gilt neben der Wartung auch für die Instandsetzung einer RWA.
Diese Arbeiten sollten deshalb z. B. nur solchen Unternehmen anvertraut werden, die
- über das erforderliche Know-how, über geschultes Fachpersonal und die zur Ausführung der jeweiligen Arbeiten erforderlichen Werkzeuge verfügen,
- die in den Prüfzeugnissen gelisteten Originalaustausch- und Zubehörteile verwenden
Die Intervalle für die durchzuführenden Wartungen sind unter anderem vorgegeben
- in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen (ABP) der eingesetzten NRA Systeme, in denen in der Regel die mindestens jährliche Wartung vorgeschrieben ist
- in der DIN 18 232-2
- nach Angaben des Herstellers, im Regelfall einmal im Jahr
- bei besonders schmutz- oder staubbelasteten Betriebsstätten sollen die Wartungsintervalle entsprechend verringert werden
- in den VdS/CEA-Richtlinien 4020
- in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich
Durch die regelmäßigen Werksschulungen sowie Schulungen bei anerkannten Prüfstellen sind wir als Sachkundige berechtigt, RWA-Anlagen verschiedener Hersteller, z.B. GEZE, STG-Beikirch, GU-BKS... zu errichten und die Wartungsarbeiten durchzuführen.
Außerdem können wir Ihnen durch unsere enge Zusammenarbeit mit dem TÜV-Süd die nach Erstinbetriebnahme und der vorgeschriebenen Dreijahresfrist erforderliche Sachverständigenprüfung vermitteln.
Bei unterlassener Wartung drohen dem Verantwortlichen neben Bußgeldern oder Betriebsschließungen durch die Behörden auch der Verlust von Gewährleistungsansprüchen und bei Versagen der natürlichen Rauch- und Wärmeabzugsanlage im Brandfall unter Umständen weitere zivil- oder strafrechtliche Konsequenzen.
1. Nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 2, Absatz 2:
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
2. Nach dem Strafgesetzbuch 319 (StGB):
Wer bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb von Gebäuden Leib und Leben von Menschen gefährdet, kann mit Geld- und Freiheitsstrafe belangt werden.
3. Nach der Musterbauordnung (MBO), 14 Brandschutz:
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
4. Nach der Muster-Prüfverordnung (MPrüfVO), 1:
...technische Anlagen und Einrichtungen müssen, wenn sie der Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen dienen, vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung sowie jeweils innerhalb einer Frist von 3 Jahren durch nach Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige (bei NRA auch z. T. Sachkundige) auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden.