Richtlinien

DIN EN 179

Notausgangsverschlüsse nach dieser Norm sind für Gebäude bestimmt, die keinem öffentlichen Publikumsverkehr unterliegen und deren Besucher die Funktion der Türen kennen.

Anwendungsbeispiele:

DIN EN 1125

Türverschlüsse nach dieser Norm kommen in öffentlichen Gebäuden zum Einsatz, in denen Besucher a) die Funktion der Fluchttüren nicht kennen und/ oder b) diese im Notfall ohne vorherige Einweisung intuitiv betätigen können müssen.

Anwendungsbeispiele:

ArbStättV

Die Arbeitsstättenverordnung regelt die grundsätzlichen Anforderungen, die für Arbeitsstätten festgelegt sind.
Auszug:

2.3 Fluchtwege und Notausgänge

  1. Fluchtwege und Notausgänge müssen
    1. sich in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen richten,
    2. auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen,
    3. in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.
      Sie sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte für die Beschäftigten, insbesondere bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, nicht gewährleistet ist.
  2. Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen
    1. sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden,
    2. in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.
    3. Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen. In Notausgängen, die ausschließlich für den Notfall konzipiert und ausschließlich im Notfall benutzt werden, sind Karussell- und Schiebetüren nicht zulässig.

 

EltVTR
Die Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen finden Sie HIER.

 

Weitere Informationen zum Thema Elektrische Fluchtwegsicherung:


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